Beiträge der Kategorie: Wirtschaftsethik

BMU unterstützt Informationsinitiative zu nachhaltiger Geldanlage

Klimaschutz und Nachhaltigkeitsstandards in der betrieblichen Altersvorsorge

Nachhaltiges Geld - Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für SolarifyDas Bundesumweltministerium unterstützt Informationsangebote für Verbraucher zu klimafreundlichen und nachhaltigen Geldanlagen sowie zur Altersvorsorge. Ein entsprechendes Projekt der Verbraucherzentrale wird vom BMU über die Nationale Klimaschutzinitiative mit rund 1,2 Millionen Euro gefördert. Auf Einladung der Verbraucherzentrale Bremen, des Rates für Nachhaltige Entwicklung und des WWF fand in diesem Kontext am  29.05.2018 in Berlin eine Konferenz zu Klimaschutz und Nachhaltigkeitsstandards in der betrieblichen Altersvorsorge statt. Die Parlamentarische Staatssekretärin beim BMU, Rita Schwarzelühr-Sutter, eröffnet die Veranstaltung.

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Blackrock: Ein Geldkonzern auf dem Weg zur globalen Vorherrschaft

Lesehinweis: Blackrock – ein edler Text täuscht

Er verwaltet die Ersparnisse von Millionen Anlegern, ist Europas größter Aktionär – und seine langen Arme reichen bis in Regierungen, ist aber püraktisch unbekannt. und schreiben im Berliner Tagesspiegel, wie der Finanzkonzern Blackrock zum mächtigsten Unternehmen der Welt wurde.

Eine Firma, der die ganze Welt gehört?
Eine Firma, der die ganze Welt gehört? Illustration © Investigate Europe

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MCC und PIK wollen Forschung zu globalen Gemeinschaftsgütern vertiefen

Edenhofer mit Rockström neuer PIK-Direktor

Hans-Joachim, Schellnhuber – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Blog-EÖR
Johan Rockström – Foto © Stockholm University
Ottmar Edenhofer - Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify
Ottmar Edenhofer – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Ottmar Edenhofer, Direktor des Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change (MCC), wird neben seiner Funktion am MCC künftig auch Direktor am Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK), wo er bisher Chefökonom war. Am PIK bildet er im September eine gleichberechtigte Doppelspitze gemeinsam mit Johan Rockström vom Stockholm Resilience Center – so eine MCC-Medienmitteilung . Das beschloss das Kuratorium des PIK unter Leitung des Brandenburgischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung am 23.02.2018. Der bisherige PIK-Chef und Gründungsdirektor Hans Joachim Schellnhuber geht in den Ruhestand.
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green finance in Europa vorantreiben

Erfolgreiche hochkarätige Konferenz von DIW Berlin, EU-Kommission und H4SF zu Green Finance

Zwischenbericht der High-Level Expert Group on Sustainable Finance - TitelIst Europa zwei Jahre nach der Pariser Klimakonferenz und Inkrafttreten der Sustainable Development Goals bereit, das Thema nachhaltige Finanzierung voranzutreiben und die Finanzflüsse im Dienste unserer Umwelt und einer nachhaltigen Entwicklung zu stellen? Dieser Frage wurde am 22. Februar 2018 im Rahmen einer „hochkarätigen Konferenz“ (DIW-Medienmitteilung)  in Berlin nachgegangen. Veranstaltet wurde diese von der Europäischen Kommission, dem DIW Berlin und dem Hub for Sustainable Finance Germany (H4SF). Versammelt haben sich in der Repräsentanz der Europäischen Union Akteure aus Politik, Wissenschaft, Regulierungsbehörden und dem Finanzsektor und besprochen, wo Europa in Bezug auf green finance gerade steht und wo die Reise hingeht.

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„Mehr Nachhaltigkeit ins Regierungsprogramm“

Forderungen und Vorschläge der Forschungsgruppe Ethisch-ökologisches Rating an die Koalitions-Unterhändler: Wir brauchen Gesetzesinitiativen für den nachhaltigen Wettbewerb!

Rauchentwicklung bei Bitterfeld – Foto © Gerhard Hofmann

Im unternehmerischen Wettbewerb werden vielfach Risiken und Kosten zeitlich und räumlich in die Gemeinschaft und auf die Natur abgewälzt, Ressourcen werden ohne Entschädigung ausgebeutet. Durch diese – völlig legale – „Externalisierung“ von Kosten lassen sich Gewinne erhöhen und Wettbewerbsvorteile realisieren. Kaum ein Unternehmen ist frei von diesem Wettbewerbszwang, um am Markt bestehen zu können. Diese Praxis ist zu einem wichtigen Wachstumsmotor unserer Ökonomie geworden. Im Gegenzug wird das unternehmerische und investorische Umfeld im wachsenden Maße mit Risiken belastet. Diese äußern sich konkret in wirtschaftlichen Instabilitäten und Gefährdungen bis zum Zusammenbruch der Standorte und der Lebensqualitäten. In der Folge ist auch gutes unternehmerisches Handeln kaum mehr möglich. Eine nachhaltige Entwicklung ist so unerreichbar. Die Konsequenz: Die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen Wettbewerb müssen neu geschaffen werden.
Zu den gegenwärtig laufenden Koalitionsverhandlungen richtet die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating an der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität ihre Vorschläge und Forderungen (siehe auch die Seite der Bundesregierung mit Einsendungen des Nachhaltigkeitsdialogs: bundesregierung.de/Nachhaltigkeitsdialog-stellungnahmen/forschungsgruppe) an die Parteien der künftigen Großen Koalition.

Unsere Gesetze befördern den Raubbau an den Produktionsgrundlagen, statt ihn zu verhindern

Unsere Wirtschaftsordnung erlaubt es den Agierenden, die Gemeingüter (Commons, Ressourcen), die unsere gemeinsamen Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden, stärker zu nutzen (zu übernutzen) als diese es vertragen. Denn das Recht der Privateigentümer, etwa über ihre Grundstücke, Produktionsanlagen, Fahrzeuge nach Belieben zu verfügen, endet meist nicht konsequent dort, wo aus dem privaten Eigentum heraus ungezügelt auf die Gemeingüter zugegriffen wird¹, wie z.B. auf Atmosphäre, Atemluft, Bodenfruchtbarkeit, Wasserreinheit, Fischreichtum, Artenvielfalt, Bodenschätze.

Naab gestaut bei Kallmünz – Foto © Gerhard Hofmann

Als seien frische Luft, reines Wasser, fruchtbarer Boden oder reiche Fischgründe noch im Überfluss vorhanden, dürfen letztere fast nach Belieben ausgeplündert, die anderen über Gebühr belastet werden. Nach dem Prinzip „höchste Rendite in kürzester Zeit“ werden zu ihren Lasten Kosten gespart, dadurch Preise verbilligt und Qualitäten überhöht. Dieses mit dem Segen des Wettbewerbs- und Gesellschaftsrechts: Aufwendungen und Selbstbeschränkungen, die nötig wären, um eine Schädigung genutzter Gemeingüter zu vermeiden oder diese Güter nach der Nutzung wiederherzustellen, können sanktionsunschädlich unterlassen werden.

Mit einem Wort: Gemeingüter (des Human-, Natur- und Sozialkapitals) werden übernutzt, so wie die sprichwörtliche Gemeindewiese (Allmende) übernutzt wurde, wenn zu viele Tiere zu lange auf ihr weideten, anstatt dass sie durch eingeschränkte Nutzung Gelegenheit bekam, sich zu regenerieren. Übernutzung tritt ein, wenn Nutzungsbeschränkungen der Gemeingüter bzw. Aufwendungen zu ihrer Erhaltung oder ihrem Ersatz unterlassen werden dürfen – anders ausgedrückt: Weil man Kosten auf sie abwälzen (= externalisieren²) darf.

Ein drittes Wort für Übernutzung und Externalisierung ist Raubbau, ein viertes ist Substanzverzehr. Heute sind alle Gemeingüter durch Raubbau und Substanzverzehr bedroht; viele sind dem kritischen Zeitpunkt nahe, an dem ihre Dezimierung nicht mehr zurückgedreht werden kann (vgl. Edenhofers Kippschalter³).

Kippschalter im Erdsystem, Edenhofer 2011, Schellnhuber 1996, Lenton et.al. 2008

Doch noch immer schützt das Wettbewerbsrecht Wettbewerber auch dann, wenn sie sich durch Externalisierung Vorteile gegenüber jenen verschaffen, die Kosten selbst tragen (internalisieren), um die natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen zu erhalten. Und noch immer verpflichtet das Gesellschaftsrecht den Vorstand einer AG allein auf das Vermögensinteresse (Mehrung des Shareholder Vaalue) der Aktionäre, aber nicht auch auf den Schutz des Natur- und Sozialkapitals.

Gesetzesänderungen – Nachhaltiger Wettbewerb muss einklagbar werden!

Der Raubbau an den Gemeingütern schreitet unaufhaltsam voran, solange er nicht durch Gesetzesinitiativen verhindert wird, die mit der Duldung des externalisierenden Wettbewerbs Schluss machen. Anders wird es KAUM zu nachhaltiger Entwicklung kommen. Kosteneinsparung zu Lasten von Gemeingütern muss als unlauterer Wettbewerb gesetzlich sanktioniert werden. Das entspricht dem Verfassungsauftrag, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu verwirklichen. Artikel 14 Absatz 2 des Deutschen Grundgesetzes fordert den Gesetzgeber auf, den Gebrauch des Privateigentums so zu regeln, dass er zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient4. Diesem Gebot kommt der Gesetzgeber am ehesten nach, wenn er Regeln verabschiedet, deren Einhaltung von der Allgemeinheit selbst überwacht und ggf. eingeklagt werden kann, von geschädigten Einzelnen, von den betroffenen Wettbewerbern und von den Institutionen der Zivilgesellschaft5.

Konkrete Vorschläge

  • BGB: Die beliebige Verfügung über das Privateigentum nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Eigentümerkeine Kosten auf das Natur- und SozialKApital abwälzt, also die Kriterien der Natur- und Sozialverträglichkeit beachtet6
  • UWG: Externalisierung sollte in die verbotenen Wettbewerbshandlungen nach §§ 3-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen werden. Ein neuer Absatz 12 in § 4 sollte bestimmen, dass auch derjenige unlauter im Sinne von § 3 handelt, der sich durch Abwälzung von Kosten auf Umwelt und Gesellschaft7 Vorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft8. Das UWG soll ja verhindern, dass Unternehmen die Nachfragenden durch bloß vorgespiegelte eigene Leistungen für sich gewinnen. Ein durch Schädigung von Gemeingütern erreichter Vorsprung ist in diesem Sinn nicht weniger unlauter – und dem Allgemeinwohl sogar noch abträglicher – als z.B. Täuschung durch irreführende Werbung oder Ausnutzung von Unerfahrenheit. Wenn Externalisierung als unlauter gilt, können zuwiderhandelnde Unternehmen etwa mit Hilfe der Zentralstelle zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von Mitbewerbern verklagt werden, die Kosten aufwenden, um die Schädigung der betroffenen Gemeingüter zu vermeiden, und sich benachteiligt fühlen, weil der externalisierende Mitbewerber die Produkte zu niedrigeren Preisen oder mit höherer Qualität anbieten kann und den Nachfragern vorspiegelt, dass sein Kosten- oder Qualitätsvorsprung auf besserer Marktleistung beruht. Raubbau an Gemeingütern darf keinesfalls weiter als Marktleistung gewertet werden; das würde die Marktwirtschaft diskreditieren. Deshalb müssen auch zivilgesellschaftliche Organisationen Unternehmen auf Unterlassung verklagen können.
  • GWB: Flankierend sollten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einander eine Internalisierung bestimmter von ihnen bisher abgewälzter Kosten zusichern, vom Kartellverbot ausgenommen werden. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll Gewinnsteigerungen durch Ausschaltung von Preis-Unter- und Qualitäts-Überbietung verhindern. Es nimmt aber Verabredungen zur Verbesserung der Produktion bzw. des Angebots vom Kartellverbot aus. Eine Ausnahme muss deshalb auch für Verabredungen gelten, externalisierte Kosten künftig selbst zu tragen.
  • AktG: In § 76 (1) sowie Art. 4.1.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex9 sollten die Unternehmensvorstände auf den Schutz der naturgegebenen und der gesellschaftlichen Gemeingüter verpflichtet werden, die unsere Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden – des Natur- und Sozialkapitals10. Dabei muss sichergestellt sein, dass die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93.1) nicht verletzt wird, wenn er Umweltschutzinvestitionen anordnet, die Arbeitsbedingungen verbessert oder durch Arbeitszeitverkürzung Entlassungen vermeidet11. Sicher bedarf das weiterer, spezifischer Gesetze, doch sollte in § 93.1 die Sorgfalt des Geschäftsleiters durch den Einsatz für das Wohl des Unternehmens, das Vermögen der Kapitaleigner und die Erhaltung der Gemeingüter, die die Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden, definiert werden. So bekäme der Vorstand eine Rechtsgrundlage für entsprechende Aufwendungen, und die Zivilgesellschaft gewänne eine Chance, das Unternehmen daran zu erinnern, dass es auf nachhaltige Entwicklung verpflichtet ist.
  • KWG und InvG: Ins Kreditwesengesetz und ins Investmentgesetz muss die Verpflichtung zu einer zertifizierten Anlageberatung aufgenommen werden, die Kapitalanleger darüber informiert, inwieweit Anlageprodukte natur- sozialverträglich sind.
    Die Vorschläge sind – so zwei Rechtsgutachten der Friedrich-Ebert-Stiftung12 – mit WTO-Recht und EU-Bestimmungen kompatibel.

Zwei offene Fragen – Messung von Nachhaltigkeit und Strukturwandel
Bleiben – vor allem – zwei offene Fragen:

  1. Welche Auswirkungen haben die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Struktur des Arbeitsmarktes? Und wie kann dieser Umbau sozialverträglich, also gleitend vonstatten gehen? Dafür werden gegenwärtig Forschungsarbeiten erstellt.
  2. Welche aussagekräftigen Messinstrumente für den Nachweis der Nachhaltigkeit von Unternehmen können entwickelt werden? Erste Ansätze dazu enthält der Frankfurt-Hohenheimer Leitfaden, einer ausführlichen Kriteriologie, die vor 20 Jahren als erstes von der Forschungsgruppe entwickelt wurde. Und die 2016 aktualisiert worden ist – Titel FGEÖR – Systemänderung-oder Kollaps des Planeten.

Anmerkungen

¹ Das Privateigentum reicht in den Bereich des Gemeineigentums hinein, wenn es z.B. in der Verfügung über ein Grundstück oder eine Erdölquelle besteht oder zu Entscheidungen über betriebliche Arbeitsbedingungen berechtigt. Die Bodenschätze, das Grundwasser, der Luftraum, die Gesundheit der Arbeitenden sind Gemeingüter.
² Externalisierung bedeutet, dass Kosten nicht selbst getragen, sondern auf die ungeschützte Außenwelt, die Gemeingüter, abgewälzt werden. Die Abwälzung besteht in der Unterlassung von Aufwendungen, die nötig wären, um eine Schädigung eines Gemeinguts im Vorhinein zu vermeiden oder im Nachhinein zu kompensieren (also das Gemeingut wieder auf den vorigen Stand zu bringen oder es durch ein anderes gleichwertig zu ersetzen). Schädigung eines Gemeinguts liegt vor, wenn dieses durch Produktion oder Konsum über das Maß hinaus abgenutzt wird, das es schadlos absorbieren (durch Regeneration selbst ausgleichen) kann. Sie entsteht bei Bodenschätzen oder Fischbeständen aus der Verminderung (durch Extraktion), beim Klimasystem oder der menschlichen Gesundheit aus der Schwächung des Systems (z.B. durch Emission von Schadstoffen), bei Ökosystemen auch aus Übernutzung oder Umwidmung, bei Sozialsystemen wie der gesellschaftlichen Partizipation z.B. aus einer Vorenthaltung von Bildungs- oder Erwerbschancen.
³ http://www.muenchner-wissenschaftstage.de/2010/upload/download/Edenhofer_globale_Klima-_und_Energiepolitik.pdf
4 Ähnlich sagt die Grundrechte-Charta der EU in Artikel 17: „Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist“ und ergänzt in Artikel 37, dass gemäß „dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung“ ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität sichergestellt werden müssen.
5 Das Rechtsinstitut der Verbandsklage gib es ja schon. Ein Naturschutzverband oder sonstiger Verein kann klagen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, und damit die Rolle eines Anwaltes der Natur übernehmen.
6 Die Nutzung von Gemeingütern verursacht dann Kosten, wenn sie die Absorptions- oder Regenerationsfähigkeit des Gemeinguts überschreitet (Fußnote 3). Da die Einzelnen diese Grenze meist nicht genau bestimmen können, muss es Kriterien geben, an denen sie ihr Verhalten orientieren können. Dazu vgl. Hoffmann, Johannes, Ott, Konrad & Scherhorn, Gerhard (Hg.): Ethische Kriterien für die Bewertung von Unternehmen. Frankfurt-Hohenheimer Leitfaden. Frankfurt a. M. 1997: Verlag für interkulturelle Kommunikation (IKO).
7 Die Definition der Externalisierung (siehe Fußnote 3) ist notwendigerweise abstrakt. Sie kann durch Beispiele für Externalisierungshandlungen oder Hinweise auf einschlägige Urteile konkretisiert werden, die in den Motiven des Gesetzes aufgezählt werden könnten. Im Anhang sind einige Beispiele aufgeführt
8 Eine entsprechende Definition der Externalisierung gehört auch in die „Schwarze Liste“ der Richtlinie 2005/29/EU über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarktverkehr.
9 Seit Juni 2009 lautet Art. 4.1.1 „Der Vorstand leitet das Unternehmen das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen mit dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder).“ Die Worte „nachhaltige Wertschöpfung“ erlauben aber immer noch die Auslegung, dass der Vorstand allein auf permanente Steigerung des Unternehmenswertes verpflichtet ist; denn ohne nähere Definition kann der Begriff „nachhaltig“ auch im Sinn von „andauernd“ verstanden werden. Als Definition des Nachhaltigkeitsziels reicht die Bezugnahme auf die Stakeholder nicht aus; denn sie überlässt es der Entscheidung der damit gemeinten gesellschaftlichen Gruppen, ob sie das Unternehmen auf Externalisierungshandlungen kritisch hinweisen wollen oder nicht.
10 Gewiss ist es weiterhin berechtigt, dass dem Vorstand (und natürlich auch dem Aufsichtsrat) die Pflicht zugewiesen ist, die Kapitaleigner vor Vermögensschaden zu bewahren. Nicht mehr zeitgemäß ist es dagegen, dass an keiner Stelle des AktG (und ebenso
11 z.B. durch Teilzeitarbeit, Elternzeit, Bildungsurlaub, Sabbatjahre, Altersteilzeit u.a. Setzt die Einführung von Lebensarbeitszeitkonten voraus.
12 WISO-Diskurs: Nachhaltigkeit im Wettbewerb verankern, Bonn, 2015: http://library.fes.de/pdf-files/wiso/11440.pdf

->Quellen:

Bedingungsloses Grundeinkommen als Motor für eine nachhaltigere Wirtschaft

Kommentar von Georg Schürmann

Georg Schürmann – Foto © Triodos-Bank

Kann ein bedingungsloses Grundeinkommen die Antwort auf die Veränderung unserer Arbeitswelt sein? Es kommt darauf an, wie es eingesetzt würde. Ein Kommentar von Georg Schürmann, Geschäftsleiter der Triodos Bank in Deutschland.

Die Wertschöpfung in unserer Gesellschaft beruht auf menschlicher Arbeit. Wie stark dieser Zusammenhang künftig noch besteht, ist schwer zu sagen. Algorithmen und Roboter können schon heute viele ehemals menschliche Tätigkeiten besser ausführen – und sie durchdringen mehr und mehr Bereiche unseres Arbeitslebens. Mit der rasanten Digitalisierung und Technisierung der Arbeitswelt geht die Angst vor Arbeitsplatzverlusten einher. Wird unsere Arbeitskraft künftig noch gebraucht? Können wir in einem anderen Bereich Arbeit finden oder ist es vielleicht an der Zeit für ein ganz anderes ökonomisches System, in dem die Erwerbsarbeit nicht im Zentrum steht?

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Basel III erfreut Banken

DGB-Klartext zur Finanzmarktregulierung

Nach sieben Jahren haben sich Europas höchste Bankenregulierer endlich auf eine neue Haltelinie für das Schönrechnen von Bankenrisiken geeinigt. Das Ergebnis wurde jedoch von der Bankenlobby weichgespült. Damit ist wieder wertvolle Zeit für die Umsetzung von dringend notwendigen Finanzmarktregeln verstrichen, schreibt der DGB-klartext.

Frankfurter Bankenviertel über Hauptbahnhof - Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft 20150809_150645
Frankfurter Bankenviertel über Hauptbahnhof – Foto © Gerhard Hofmann 2015

Es ist geschafft! Nach mehr als 7 Jahren mühseligem Hin und Her konnten sich die höchsten Bankenregulierer jüngst auf den Abschluss der sogenannten Basel III-Regeln verständigen. Besonders Deutschland hat die Verhandlungen des Basler Ausschusses über neue Regeln auf dem Bankenmarkt behindert. Wertvolle Zeit für die dringend notwendige Umsetzung neuer Finanzmarktregeln ist dadurch verloren gegangen. Zwar gibt es nun neue Kapitalregeln für Banken und eine Haltelinie für das Schönrechnen der Bankenrisiken, aber das Ergebnis konnte durch Lobbyarbeit aus Sicht der Bankenbranche erfolgreich weichgespült werden.

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Wie kann es sein, dass acht Menschen so viel besitzen wie 3,6 Milliarden andere?

Ein Blick auf die sogenannten „Ultra-high-net-worth individuals“ und die Rolle der Vermögensberater

Die Farbe des Geldes - Triodos BankWarum Vermögen in unserer Welt so extrem ungleich verteilt ist und was Wealth Manager damit zu haben. Der Kopenhagener Professorin Brooke Harrington ist es durch einen Trick gelungen, in die Welt der Superreichen zu blicken. Anfang 2017 sorgte eine Studie der Entwicklungshilfeorganisation Oxfam für viel Furore. Demnach besaßen zu diesem Zeitpunkt die reichsten acht Menschen der Welt zusammen mehr Vermögen als die ärmere Hälfte der Weltbevölkerung. Einer Untersuchung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC und der Schweizer Großbank UBS zufolge hat sich die Zahl der Milliardäre 2017 um zehn Prozent auf 1542 weltweit erhöht – eine Medienmitteilung der Triodos-Bank.

Acht Menschen besitzen so viel Vermögen wie die ärmere Hälfte der Weltbevölkerung, sprich wie 3,6 Milliarden Menschen. Wie konnte es so weit kommen? Wie kann es sein, dass Vermögen dermaßen ungleich verteilt ist? Um zu verstehen, wie diese extreme Ungleichheit zustande kommen konnte, muss man auf den exklusiven und kleinen Club der Superreichen blicken. Es ist eine Gruppe von Menschen, die Wealth Manager oder Privatbanker als „Ultra-high-net-worth individuals“ bezeichnen. Einen Blick die Welt der Superreichen zu erhaschen, ist extrem schwierig. Denn kaum ein anderer gesellschaftlicher Bereich schottet sich in dem Maße ab, wie es ultravermögende Menschen tun. Exklusivität und Diskretion ist in diesen Kreisen oberste Pflicht.

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COP23 wirkt – indirekt

Emissionsarmes Investment auf dem Vormarsch

Susanne Bergius – Foto © Gerhard Hofmann

„Großanleger sind klimastrategisch meist schwach aufgestellt. Der Bonner Gipfel ignorierte das. Aber Initiativen rufen dazu auf, mehr in emissionsarme Branchen und Geschäftsfelder zu investieren“, schreibt Susanne Bergius in Handelsblatt Nachhaltige Investments. Die Klimaschutzanstrengungen müssten verstärkt werden. So hätten institutionelle Investoren die 23. Runde der UN-Klimaschutzverhandlungen (COP 23) in der zweiten Novemberhälfte in Bonn kommentiert.

Manche Vermögensverwalter hätten die Gelegenheit genutzt, um konkrete Forderungen zu stellen und ihre Expertise in Sachen klimaverträglicher Investments zu positionieren. Andere hätten Klimainvestments an oder Tests neuer Umweltkennziffern gekündigt oder luden Abendessen mit Gleichgesinnten eingeladen. Mindestens zwei zu diesem Anlass veröffentlichte Studien hätten ergeben, dass Investoren mehr in den Klimaschutz investieren wollen. Das sei auch dringend nötig so Susanne Bergius, – „um eines der zentralen Ziele aus dem Pariser Klimaabkommen zu realisieren: die Kapitalflüsse so auszurichten, dass sie eine zumindest „2-Grad-kompatible“, besser noch eine 1,5-Grad-kompatible Wirtschaft und Gesellschaft ermöglichen. Will heißen: Finanzakteure nehmen eine Schlüsselrolle ein, um die Erderwärmung auf möglichst unter 2 Grad Celsius zu begrenzen.“ – Weiter auf: handelsblatt.com/hb-business-briefing-investments – Inhalt:

  • Die Weltklimakonferenz wirkt indirekt
  • Vermögensverwalter positionieren sich
  • Gütesiegel – nicht nur für Investmentfonds
  • Interview Fiona Reynolds: „Es muss Einiges passieren“

->Quelle: handelsblatt.com/hb-business-briefing-investment

Stummer Frühling – stummer Sommer

Kommentar von Franz Alt

Franz Alt – Foto © Bigi Alt

Am Hauptbahnhof in Osnabrück lese ich auf einem Plakat des Deutschen Bauernverbandes: „Ohne uns werden Sie nicht satt. Ein Landwirt ernährt 145 Menschen pro Jahr. Darauf sind wir stolz. Wir machen Landwirtschaft echt grün. Eure Landwirte – gestern. heute. morgen. Immer.“

Landwirtschaft echt grün, wirklich? Und was ist mit Glyphosat?

Singende Vögel – zirpende Grillen – farbenprächtige Schmetterlinge? Das war einmal. Ganz Deutschland leidet unter Artensterben. Die Natur braucht 30.000 Jahre um eine neue Spezies zu schaffen, aber wir rotten pro Tag global 150 Tier- und Pflanzenarten aus.

In Deutschland ist inzwischen jede dritte Tier-, Pflanzen-und Pilzart vom Aussterben bedroht. Dabei wissen wir: Ohne Tiere und ohne Pflanzen keine Menschen. Wir alle stehen auf den Schultern unserer älteren Geschwister im Tier- und Pflanzenreich. Mit dem dramatischen Artensterben sind wir die erste Generation, die Gott voll ins Handwerk pfuscht. weiterlesen